Gesetzlich neu geregelt ist der Anspruch auf ein Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX). Einzelne Bundesländer, unter ihnen Hamburg und Rheinland-Pfalz, hatten in der Vergangenheit bereits nach der bis 2019 geltenden Rechtslage ähnliche Konzepte zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erprobt; die Leistungen waren aber landesspezifisch sehr unterschiedlich ausgestaltet. Das Budget für Arbeit soll eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen schaffen. Das Gesetz sieht unter anderem einen Lohnkostenzuschuss als Minderleistungsausgleich vor. Damit soll der Übergang von der Werkstatt für Menschen mit Behinderung auf den ersten Arbeitsmarkt erleichtert werden.